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BGH legt EuGH Fragen zum urheberrechtlichen Werkbegriff vor

Die Vorlage durch den Bundesgerichtshof betrifft unter anderem die Frage, ob bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität (auch) auf die subjektive Sicht des Schöpfers beim Schöpfungsprozess abzustellen ist oder ob es auf einen objektiven Maßstab ankommt.

Gegenstand des Verfahrens waren der urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Schutz von modularen Möbelsystemen, die unter der Bezeichnung „USM Haller“ seit Jahrzehnten vertriebenen werden. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass insofern zwar Schutzansprüche aus Wettbewerbsrecht bestehen, es sich bei dem USM Haller Möbelsystem aber nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG handele. Das System sei nicht Ausdruck freier kreativer Entscheidungen. Ihm käme jedoch eine wettbewerbliche Eigenart zu, weil seine Gestaltungsmerkmale nach ihrem Gesamteindruck auf die Herstellerin hinwiesen.

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob das Berufungsgericht mit Blick auf den für Werke der angewandten Kunst ebenfalls in Betracht kommenden Schutz als Geschmacksmuster oder Design zutreffend davon ausgegangen ist, dass bei der Prüfung der urheberrechtlichen Originalität dieser Werke höhere Anforderungen an die freie kreative Entscheidung des Schöpfers zu stellen sind als bei anderen Werkarten. Ferner sein fraglich, inwiefern es bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität (auch) auf die subjektive Sicht des Schöpfers beim Schöpfungsprozess abzustellen ist und er insbesondere die kreativen Entscheidungen bewusst treffen muss. Zudem sei bislang nicht eindeutig geklärt, ob bei der Beurteilung der Originalität nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetretene Umstände herangezogen werden können.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BGH v. 21.12.2023.