In seinem Urteil bestätigte das Gericht der Europäischen Union (EuG) einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union durch das Geoblocking von Produktschlüsseln für die Plattform Steam. Es handele sich dabei um eine unzulässige Beschränkung des grenzüberschreitenden Absatzes bestimmter mit dieser Plattform kompatibler Games.
Die EU-Kommission hatte zuvor der Betreiberin der Plattform Steam (Valve) und fünf Games-Verlegern vorgeworfen, an einem Bündel wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen, insbesondere durch die bilaterale Vereinbarung des sog. Geoblockings, teilgenommen zu haben. Daraufhin hatte Valve beim EuG auf Nichtigerklärung des Beschlusses geklagt. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte damit den Beschluss der Kommission.
Das abgestimmte Geoblocking der Schlüssel, mit denen die fraglichen Games auf der Plattform Steam aktiviert und gegebenenfalls genutzt werden konnten, diene nicht dem Schutz der Urheberrechte der Games-Verleger. Vielmehr zielten die Absprachen darauf ab, Paralleleinfuhren dieser Games zu niedrigeren Preisen zu beschränken und damit das hohe Niveau der von den Verlegern erhobenen Lizenzgebühren und der von Valve erzielten Margen zu gewährleisten. Insofern wies das Gericht insbesondere darauf hin, dass das Urheberrecht im Verhältnis zum Wettbewerbsrecht nicht die Möglichkeit schütze, die höchstmögliche Vergütung zu verlangen oder ein Verhalten an den Tag zu legen, das geeignet ist, zu künstlichen Preisunterschieden zwischen abgeschotteten nationalen Märkten zu führen.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Gerichts der Europäischen Union v. 27.09.2023.