Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Betreiben eines digitalen Vertragsdokumentengenerators durch einen juristischen Fachverlag, mit dem anhand eines Frage-Antwort-Systems und einer Sammlung abgespeicherter Textbausteine Vertragsdokumente generiert werden, zulässig ist.
Eine Rechtsanwaltskammer hatte darin eine wettbewerbswidrige Rechtsdienstleistung gesehen und auf Unterlassung geklagt. Der Senat hat entschieden, dass die Verwendung eines digitalen Vertragsdokumentengenerators, keine unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1, § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darstellt. Denn der Betreiber des Vertragsdokumentengenerators würde durch die automatisierte Erstellung eines Vertragsdokuments auf Grundlage standardisierter Vertragsklauseln nicht in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers tätig werden. Eine rechtliche Prüfung der individuellen Verhältnisse des Anwenders finde nicht statt und werde von diesem auch nicht erwartet. Mithin handele es sich auch nicht um eine nach § 3a UWG unlautere Handlung. Der Senat bestätigte daher die vorinstanzlichen Klageabweisungen.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes v. 09. September 2021.