Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass eine Vertragsbestimmung, nach der „Mobile Briefmarken“ mit Ablauf einer 14-tägigen Frist nach Kaufdatum ihre Gültigkeit verlieren, die Käufer unangemessen
benachteiligt und insoweit unwirksam ist.
Der Senat führte diesbezüglich aus, dass durch die temporale Verfallfrist in das Äquivalenzverhältnis
von Leistung und Gegenleistung eingegriffen werde, weil der Käufer zwar den Preis für die Leistung bezahlt habe, ihm die Gegenleistung aber nur befristet zustehen solle. Zwar sei nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips anzusehen; jedoch werde vorliegend durch die Beschränkung der Gültigkeit auf 14 Tage der Erfüllungsanspruch auf etwa 1% der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist verkürzt. Höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen der Beklagten, die eine derartige Befristung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Köln v. 14.06.2023.