Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Schiedssprüche zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Schiedsspruch mit dem eine gegen einen Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger bei Heim- und bei Auswärtsspielen verhängte verschuldensunabhängige Geldstrafe bestätigt wurde, nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.
Das nach Vereinbarung zuständige „Ständige Schiedsgerichts für die dritte Liga beim Deutschen Fußballbund“ (Ständiges Schiedsgericht) hatte den Schiedsspruch gegenüber der ausgegliederten Fußball-Profiabteilung des FC Carl Zeiss Jena e.V. (die Antragstellerin) ausgesprochen und die vom Sportgericht verhängte Geldstrafe iHv. 24.900 Euro bestätigt. Personen im Fanblock des Vereins hatten pyrotechnische Gegenstände sowie weitere Gegenstände in Richtung des Spielfelds abgeworfen. Die Antragstellerin sah in der Anwendung der in § 9a DFB-RuVO geregelten Verbandsstrafenhaftung als objektive Kausalhaftung für ein Fehlverhalten Dritter einen Verstoß gegen den ordre public im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO.
Der Senat kam zu dem Schluss, dass die Geldstrafe gegen die Antragstellerin keine strafähnliche Sanktion darstelle, sondern eine präventive Maßnahme. Die Einordnung entspreche der Rechtsprechung des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS). Mithin unterliege die Geldstrafe nicht dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Schuldgrundsatz. Eine Verletzung scheide insofern von vornherein aus. Auch eine eklatante Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit oder eine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes sei nicht ersichtlich, mithin liege kein Verstoß gegen den ordre public vor.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs v. 4. November 2021.