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BGH zur Haftung von Videosharingdiensten für Urheberrechtsverletzungen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Haftung des Betreibers der Internetvideoplattform „YouTube“ und des Betreibers des Internetsharehosting-Dienstes „uploaded“ für von Dritten unter Nutzung der Dienste begangene Urheberrechtsverletzungen entschieden. 

Nachdem der BGH die Sache zunächst dem EuGH vorgelegt hat, musste der Senat seiner Entscheidung nun die Auslegung des EuGHs zugrunde legen (s. hierzu unsere News v. 22. Juni 2021). Danach war eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie über das Urheberrecht (2001/29/EG) durch den Plattformbetreiber dann anzunehmen, wenn dieser eine zentrale Rolle einnimmt, indem er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Diensteanbieter nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf seiner Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen. 

Erhält der Diensteanbieter einen Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung und ergreift nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern, haftet der Diensteanbieter selbst als Täter der Urheberrechtsverletzung. Der BGH rückt diesbezüglich von seiner bisherigen Rechhtsprechung zur Störerhaftung, an deren Stelle nun die unmittelbare Täterschaft tritt, ausdrücklich ab. Die im Zuge dieser Rechtsprechung entwickelte Umfang zumutbarer Prüf- und Handlungspflichten sei jedoch auf die Täterhaftung der Dienstebetreiber übertragbar.

Der Senat stellt zudem klar, dass geltend gemachte Unterlassungsansprüche nur begründet seien, soweit die Bereitstellung von Nutzern hochgeladener rechtsverletzender Inhalte auf Yotubue sowohl im Handlungszeitpunkt als auch nach der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Rechtslage eine die Rechte des Klägers verletzende öffentliche Wiedergabe darstellt. Die heute geltende Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt ((EU) 2019/790) sieht in Art. 17 Abs. 1 ausdrücklich vor, dass Plattformbetreiber selbst eine öffentliche Wiedergabe vornehmen. 

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs v. 02.06.2022.