Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über eine weitere angemessene Beteiligung des Chefkameramanns des Filmwerks „Das Boot“ an den von der Produktionsgesellschaft, dem Westdeutschen Rundfunk und dem Videoverwerter erzielten Vorteilen aus der Verwertung des Films entschieden.
Das Oberlandesgericht München hatte dem Chefkameramann Ansprüche gem. § 32a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 UrhG auf weitere angemessene Beteiligung zugesprochen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil in der Revision nun aufgehoben. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem Urheber und dem auf weitere Beteiligung in Anspruch genommenen Nutzungsberechtigten ankommt. Die indizielle Heranziehung von Vergütungsregelungen in Tarifverträgen und gemeinsamen Vergütungsregeln zur Bestimmung der von den Beklagten mit der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistung des Klägers erzielten Vorteile durch das Berufungsgericht hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich gebilligt. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch bei der konkreten Bemessung Rechtsfehler fest.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs v. 01. April 2021.