News

BGH zur Zulässigkeit von Netzsperren im Urheberrecht

BGH zur Zulässigkeit von Netzsperren im Urheberrecht

13.10.2022 – Der Bundesgerichtshof hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Rechtsinhaber von Internetzugangsanbietern nach § 7 Abs. 4 TMG die Sperrung des Zugangs zu Internetseiten wegen einer Rechtsverletzung beanspruchen können. Rechtsinhaber müssen danach jedenfalls vorab versuchen, im Wege der einstweiligen Verfügung einen Auskunftsanspruch gegen den Host-Provider geltend zu machen. 

Der Anspruch des Rechtsinhabers gegen den Internetzugangsanbieter (sog. Access-Provider) auf eine Sperrung des Zugangs der Internetseite besteht nach § 7 Abs. 4 TMG nur, wenn für den Rechtsinhaber keine andere Möglichkeit besteht, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs dann der Fall, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt. Denn der Access-Provider hafte nur subsidiär gegenüber dem jeweiligen Betreiber der Internetseite sowie dem Host-Provider, der zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen hat.

Dem Rechtsinhaber sei insofern jedenfalls zumutbar, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung seiner Anspruchsdurchsetzung führen. Bevor der Rechtsinhaber vom Internetzugangsanbieter eine Netzsperre verlangen kann, fordert der Bundesgerichtshof aber jedenfalls, dass der Rechtsinhaber vor einem deutschen Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung einen Auskunftsanspruch gegen den entsprechenden Host-Provider geltend macht, um anschließend mit den erlangten Informationen gegen die Betreiber der Internetdienste vorgehen zu können.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs v. 13.10.2022.