Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein in den Lizenzbedingungen eines Microstock-Portals enthaltener Verzicht der Urheber auf ihr Benennungsrecht keine unangemessene Benachteiligung darstellt.
Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche eines Berufsfotografen wegen unterlassener Urheberbenennung zurückgewiesen. Der Kläger habe wirksam – über die in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auf das Recht zur Urheberbenennung im Rahmen des Upload-Vertrags mit dem Portal verzichtet. Eine solche Klausel halte der AGB-Kontrolle stand, insbesondere sei damit keine unangemessene Benachteiligung verbunden. Der Urheber vermeide durch die Nutzung von Microstock-Portalen eigenen zeitlichen und finanziellen Vermarktungsaufwand. Auf der anderen Seite habe die fehlende Verpflichtung zur Urheberbenennung für die Attraktivität des Angebots des Portals, für die Kunden und damit für die Verbreitung erhebliche Bedeutung. In Anbetracht dieses Geschäftsmodells geringer Lizenzgebühren und eines geringen Abwicklungsaufwands stelle der Verzicht keine unangemessene Benachteiligung dar.
Das Oberlandesgericht hat jedoch wegen der klärungsbedürftigen Frage, ob ein Urheber in AGBs für jede Verwendungsart gegenüber einem Microstock-Portal wirksam auf sein Urheberbenennungsrechts verzichten kann, die Revision zum BGH zugelassen.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. v. 29.09.2022.