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EuGH: Speicherung von Kundendaten auf externem Server vorübergehend zulässig

Mit Urteil vom heutigen Tage hat das Gericht entschieden, dass Kundendaten bei einer Serverstörung auch ohne Zustimmung vorübergehend in eine externe Datenbank verlagert werden dürfen. Die Daten sind jedoch zu löschen, sobald die Störung beseitigt wurde.

Die Klägerin war eine der führenden Anbieter von Internet- und Fernsehdiensten in Ungarn. Im April 2018 richtete sie nach einer technischen Störung, die den Betrieb ihres Servers beeinträchtigte, unter der Bezeichnung „test“ eine Testdatenbank auf einem externen Server ein. Diese enthielt Daten ihrer Privatkunden. Nach Beseitigung der Störung wurde diese externe Datenbank jedoch nicht gelöscht. Die ungarische Datenschutzbehörde beanstandete dies. Die Klägerin wehrte sich dagegen.

In dem Vorlageverfahren zur Vorabentscheidung stellte der EuGH fest, dass im Falle einer Störung auch ohne Zustimmung Kundendaten in eine externe Datenbank verlagert werden dürfen. Nach Ablauf der Störung müsse diese Datenbank jedoch gelöscht werden. Seine Entscheidung stützte der EuGH vor allem auf die Auslegung des Grundsatzes der Zweckbindung in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der DSGVO und den Grundsatz der Speicherbegrenzung in Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der DSGVO.

EuGH, Urt. v. 20.10.2022 – Az.: C-77/21

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