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BVerfG: Renate Künast mit Verfassungsbeschwerde erfolgreich

Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde der Grünen-Politikerin Renate Künast stattgegeben und entschieden, dass das Kammergericht Berlin in seiner Entscheidung die Bedeutung und Tragweite ihres Persönlichkeitsrechts verkannt hat. Der Entscheidung des Kammergerichts habe es an der erforderlichen umfassenden Abwägung der betroffenen Rechtsgüter gemangelt.

In seiner Entscheidung zu Künast’s Anspruch auf Auskunft über Nutzerdaten bei Facebook hatte das Kammergericht Berlin zwar – anders als noch das Landgericht Berlin – 12 von 22 der in Rede stehenden Kommentare als strafbare Beleidigung eingestuft. Bezüglich der verbleibenden Kommentare lehnte das Kammergericht allerdings lediglich das Vorliegen von Schmähkritik ab. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es bei Nicht-Vorliegen einer Schmähkritik, bei der eine Abwägung dahinstehen kann, jedoch stets einer umfassenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Äußernden und des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Dabei sei zugunsten der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen, inwiefern sich eine kritische Äußerung auf die Art und Weise der Machtausübung eines Amsträgers bezieht (sog. Machtkritik). Andererseits müsste beachtet werden, dass die Mitwirkung in Staat und Gesellschaft nur erwartet werden kann, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist. Von Bedeutung sei auch, dass bei Postings in sozialen Netzwerken die Äußerungen schriftlich festgehalten werden und potentiell eine hohe Breitenwirkung haben können. Das Kammergericht muss unter Beachtung dieser Vorgaben nun erneut entscheiden, ob die Postings als strafbare Beleidigungen zu bewerten sind.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts v. 02. Februar 2022.