Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass ein Journalist, der zu Pressekontakten einer Behörde mit anderen Medienvertretern recherchiert, im Hinblick auf seine erst künftigen Auskunftsbegehren nicht verlangen kann, dass die Behörde auf die Anhörung Betroffener verzichtet.
Vorab hatte der Kläger, ein Journalist, verschiedene Auskünfte des BND zu dessen Einzelhintergrundgesprächen mit Vertretern anderer Medien verlangt. Der BND hatte sich als Folge darauf – vor Erteilung einer Antwort – in anonymisierter und abstrahierter Form an die betroffenen Medien gewannt, um zu erfragen, ob dort Einwände gegen entsprechende Auskünfte bestünden. Der Journalist hatte daraufhin auf Unterlassen geklagt. Diese Klage wurde vom Gericht jedoch als bereits unzulässig eingestuft.
Zur Beurteilung der Zulässigkeit benötige es, dass der Kläger das von der Behörde erwartete Verhalten konkret bezeichnet, um dem Gericht eine Rechtmäßigkeitsprüfung zu ermöglichen. Die Abwägung – insbesondere in Bezug auf die Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Gestalt des Recherchegeheimnisses – sei ohne Kenntnis des näheren Inhalts einer künftigen Rechercheanfrage des Klägers nicht möglich.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BVerwG v. 09.11.2023.