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BVerwG zum journalistischen Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass über die Verpflichtung des Bundeskanzleramtes, einer Journalistin Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates zu gewähren, teilweise erneut verhandelt werden muss.

Die Klägerin, eine Journalistin, begehrte vom Bundeskanzleramt unter Berufung auf das Bundesarchivgesetz (BArchG) Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates der Jahre 1972 bis 1985. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Darlegungen der Beklagten ausreichen, um hinsichtlich der Unterlagen, zu denen der Klägerin der Zugang versagt wurde, ohne Kenntnis des Inhalts der Unterlagen selbst einen 60-jährigen Geheimnisschutz rechtfertigen. Auf der anderen Seite genüge eine unzureichende Darlegung der fortbestehenden Geheimhaltungsbedürftigkeit allein nicht dafür, dass der Zugang ohne weitere Sachaufklärung durch das Gericht gewährt werden könne.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts v. 23.06.2022.