Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das an der Außenfassade der Wittenberger Stadtkirche angebrachte Sandsteinrelief – die „Wittenberger Sau“ – nicht entfernt werden muss.
Der Senat stellte fest, dass das Relief zunächst einen das jüdische Volk und seine Religion massiv diffamierenden Aussagegehalt aufwies und Judenfeindlichkeit zum Ausdruck brachte. Durch eine solche Darstellung wird – isoliert betrachtet – unmittelbar auch der Geltungs- und Achtungsanspruch eines jeden in Deutschland lebenden Juden angegriffen. Die Kirchengemeinde habe den rechtsverletzenden Zustand aber dadurch beseitigt, dass sie unter dem Relief eine Bodenplatte und in unmittelbarer Nähe dazu einen Schrägaufsteller mit der Überschrift „Mahnmal an der Stadtkirche Wittenberg“ angebracht hat, die den historischen Hintergrund des Reliefs und die Bronzeplatte näher erläutern. Die damit einhergehende Umwandlung des „Schandmals“ in ein Mahnmal sei neben der vom Kläger begehrten Entfernung des Reliefs eine legitime Möglichkeit gewesen, den rechtsverletzenden Aussagegehalt zu beseitigen. Bestehen mehrere Möglichkeiten, eine rechtswidrige Beeinträchtigung für die Zukunft abzustellen, sei es dem Schuldner überlassen, wie er den Störungszustand beseitigt.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs v. 14.06.2022.