Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden, dass Amazon bis zur endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren nicht alle Pflichten, die der Digital Services Act (DSA) für „sehr große Online-Plattformen“ vorsieht, einzuhalten habe.
Zuvor hatte die EU-Kommission – nach in Kraft treten des Digital Services Act, welcher umfangreiche Pflichten für bestimmte große Online-Plattformen vorsieht – unter mehr als ca. 20 benannten Firmen wie Apple, Booking.com, Google, Instagram, TikTok, Snapchat und Youtube auch Amazon als „Very Large Online Plattform“ (VLOP) eingeschätzt.
Das Luxemburger Unternehmen wehrte sich jedoch in der Folge gegen diese Einschätzung und behauptete insbesondere, dass die Befolgung der Transparenzpflichten aus Art. 39 DSA zur Veröffentlichung von vertraulichen Informationen führen würde, wodurch Werbepartner einen laufenden Einblick in den Markt gewinnen könnten und die Geschäftsbeziehungen zu ihren Werbepartnern gestört würden. Als Folge dessen würde der Amazon Store für Inserenten unattraktiv gemacht werden, was mit laufenden Kosten und einem erheblichen Implementierungsaufwand verbunden sei. Als Alternative schlägt Amazon vor, dass das Ziel der Transparenzpflichten – nämlich die Überwachung und Erforschung neu auftretender Risiken durch die Verbreitung von Online-Werbung – auch durch eine Bereitstellung eines Registers für autorisierte Regulierungsbehörden und Forscher erreicht werden könnte. Ebenfalls unter dem Vorbehalt, dass so Geschäftsgeheimnisse weiterhin geschützt seien, da diese so nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden.
Das EuG stimmte dem im vorläufigen Verfahren – unter Vorbehalt – zu und beschloss, dass die Transparenzpflichten aus Art. 39 DSA für Amazon bis auf weiteres entfallen, andere Vorgaben für sehr große Plattformen wie Art. 38 DSA jedoch weiterhin zur Anwendung kommen.
Den Beschluss des EuG v. 27.09.2023 finden Sie hier.