Grundsätzlich sind Fahrzeughersteller dazu verpflichtet, unabhängigen Wirtschaftsakteuren Fahrzeug-Identifizierungsnummern bereitzustellen und diesen zudem die Informationen zugänglich zu machen, die für die Reparatur und Wartung der von ihnen hergestellten Fahrzeugen erforderlich sind. Nun legte jedoch ein deutscher Branchenverband Beschwerde über nicht erhaltene Informationen durch den zuständigen Fahrzeughersteller ein, woraufhin sich das angerufene Gericht mit einer Vorlage an den EuGH wendete.
Diesbezüglich stellten sich dem EuGH nun die Fragen, ob Fahrzeug-Identifizierungsnummern personenbezogene Daten darstellen und ob diese zu solchen Daten gehören, zu deren Übermittlung der Hersteller verpflichtet ist. Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass Fahrzeughersteller verpflichtet seien, Zugang zu allen Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen zu gewähren. Zudem seien sie dazu verpflichtet, eine Datenbank zu erstellen, welche die Informationen bezüglich der Teile, die durch Ersatzteile ausgetauscht werden können, umfasst. Die Suche in dieser Datenbank, so der EuGH, solle anhand der FIN und weiterer Merkmale möglich sein.
Der EuGH hat hierbei jedoch besonders betont, dass die Identifizierungsnummer als solche nicht als personenbezogenen gilt. Jedoch werden solche Identifizierungsnummern nach dem EuGH dann zu personenbezogenen Daten, wenn der Zugangsberechtigte zu dieser Nummer über Mittel verfügt, die ihm die Identifizierung des Fahrzeughalters – sofern dieser eine natürliche Person ist – ermöglichen. Die Fahrzeughersteller bleiben jedoch auch in Fällen, in denen die Fahrzeug-Identifizierungsnummern als personenbezogene Daten einzustufen sind, dazu verpflichtet, diese unabhängigen Wirtschaftsakteuren bereitzustellen.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des EuGH v. 09.11.2023.