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EuGH: Deutsche Umwelthilfe kann gegen Thermofenster-Software klagen

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Deutsche Umwelthilfe als anerkannte Umweltvereinigung eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die mit möglicherweise verbotenen „Abschalteinrichtungen“ ausgestattet sind, vor Gericht anfechten können muss.

Eine solche unzulässige Abschalteinrichtung liege insbesondere bei einer Software für Dieselfahrzeuge vor, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems bei üblichen Temperaturen und während des überwiegenden Teils des Jahres durch Festlegung sog. Thermonfenster verringert. Jedoch könne eine Abschalteinrichtung, ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden. Diese Risiken müssten indes so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen. Zudem dürfe keine andere technische Lösung bestehen, die solche unmittelbaren Risiken für den Motor, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann.

Die Möglichkeit, als eine nach nationalem Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigte Umweltvereinigung gegen eine solche Abschalteinrichtung klageweise vorzugehen, müsse im Hinblick auf das Unionsrecht gewährleistet sein. Dies ergebe sich aus dem Übereinkommen von Aarhus in Verbindung mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs v. 08.11.2022.