Im Jahr 2021 hatte Österreich ein Gesetz eingeführt, welches inländische und ausländische Anbieter dazu verpflichtet, Melde- und Überprüfungsverfahren für potenziell rechtswidrige Inhalte einzurichten und solche Meldungen regelmäßig auch zu veröffentlichen. Als Folge haben daraufhin jedoch Google Ireland, Meta Platforms Ireland und TikTok, drei in Irland ansässige Plattformen, geltend gemacht, dass dieses Gesetz gegen Unionsrecht und konkret vor allem gegen die Richtlinien über Dienste der Informationsgesellschaft verstoße.
Nach der irischen Beschwerde hat der EuGH bezüglich der Bekämpfung rechtswidriger Inhalte im Internet nun beschlossen, dass ein Mitgliedsstaat einem Anbieter einer Kommunikationsplattform, der in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassen ist, keine generell-abstrakten Verpflichtungen auferlegen dürfe. Denn auch, wenn die österreichische Richtline dem Ziel der Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Sicherstellung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedsstaaten diene, würde eine solche nationale Herangehensweise gegen das Unionsrecht, welches den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft durch den Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedsstaats des betroffenen Dienstes gewährleistet (sog. Herkunftslandprinzip), verstoßen. Außerdem würde eine solche Ermächtigung der Bestimmungsmitgliedsstaaten auch dem freien Dienstleistungsverkehr und damit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes zuwiderlaufen, sowie das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedsstaaten untergraben, so der EuGH.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des EuGH v. 9.11.2023.