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EuGH: Recht auf Löschung aus Google-Suche

Der EuGH hat einen Anspruch auf Löschung von Inhalten in Suchmaschinen wie Google bejaht, sofern diese evident falsch sind.  

Zwar stehe das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten zum Teil in Konflikt mit anderen Grundrechten wie der Informationsfreiheit, die Schutzgüter müssten jedoch gegeneinander abgewogen werden. So regelt die DSGVO, dass ein Recht auf Löschung dann nicht existiert, wenn die Daten für die Ausübung des Rechts auf freie Information notwendig sind.  

Dieses Recht komme jedoch dann nicht zu tragen, wenn die dargestellten Informationen und Inhalte falsch seien, sodass das Recht auf Schutz der persönlichen Daten überwiege, so der EuGH.  

Die Nachweispflicht der Fehlerhaftigkeit obliege dabei dem Betroffenen, eine Mitwirkungspflicht für die Suchmaschine bestehe nicht. Die Schwelle sei recht niedrig anzusetzen. Sofern der Betroffene die Falschheit der Informationen nachweisen könne, sei  die Suchmaschine dazu verpflichtet, die entsprechenden Inhalte zu löschen, so der EuGH.  

EuGH, Urteil vom 08.12.2022 – C-460/20