Der 6. Zivilsenat des OLG Köln hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren eine 13-minütige Live-Weitersendung der Funksendung „Berliner Runde“ des ZDF bzw. deren öffentliche Zugänglichmachung durch Bild TV als urheberrechtswidrig beurteilt und insoweit die vorangegangenen Entscheidungen des Landgerichts Köln bestätigt.
Am Tag der Bundestagswahl am 26. September 2021 strahlte das ZDF im Rahmen ihres Fernsehprogramms u.a. die Wahlberichterstattung „Berliner Runde“ aus, welche zwischen 20:15 und 21:15 Uhr gesendet wurde. Die ersten 13 Minuten der Sendung wurden von Bild TV zeitgleich zwischen 20:15 und 20:28 Uhr gezeigt und im Internet sowie über YouTube bereitgehalten.
Bild TV habe in die Rechte des ZDF eingegriffen. Betroffen seien zum einen das Recht der Weitersendung – trotz der an dem Sendesignal vorgenommenen optischen Änderungen und eingeblendeten inhaltlichen Ergänzungen sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung hinsichtlich des Senderechts des ZDF. Die Eingriffe seien auch rechtswidrig, namentlich führten die Schrankenregelung der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) und das Zitatrecht (§ 51 UrhG) zu keinem anderen Ergebnis.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Oktober 2022 – Az.: 6 U 61/22 – ist rechtskräftig.
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