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EuGH: Vorratsdatenspeicherung in Deutschland unionsrechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten entgegensteht, es sei denn, es liegt eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die deutsche Version der Vorratsdatenspeicherung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) mit Unionsrecht vereinbar sein – insbesondere im Hinblick darauf, dass die nach dem TKG vorgesehene Speicherpflicht weniger Daten und eine kürzere Speicherungsfrist (vier bzw. zehn Wochen) betrifft, als sie die nationalen Regelungen vorsahen, um die es in der bisherigen EuGH-Rechtsprechung zur Vorratsdatenspeicherung ging. Diese Unterschiede haben jedoch nicht zu einer abweichenden Entscheidung geführt. Vielmehr bestätigte der EuGH mit dem Urteil erneut seine Rechtsprechung zur Vorratsdatenspeicherung. Danach steht das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften – wie denen des TKG – entgegen, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen.

Gleichwohl hat der EuGH auch einen konkreten Rahmen vorgegeben, in dessen Grenzen eine unionsrechtskoforme Vorratsdatenspeicherung unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit möglich sein soll: So können Mitgliedstaaten, Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste ausnahmsweise zur allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsdatenspeicherung verpflichten, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit gegenübersieht. Zudem könnten die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung schwerer Kriminalität eine gezielte Vorratsspeicherung und/oder umgehende Sicherung solcher Daten sowie eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von IP-Adressen vorsehen.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs v. 20.09.2022.