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EuGH zur Gerichtszuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der Ersatz des durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen über das Internet im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entstandenen Schadens vor den Gerichten dieses Mitgliedstaates eingeklagt werden kann. Die Gerichte seien allerdings nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist. Voraussetzung sei insofern lediglich, dass der verletzende Inhalt in diesem Hoheitsgebiet zugänglich ist oder war.

Die besondere Zugangsregel des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, wonach die Gerichte „des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, zuständig sind, schließt demgegenüber laut dem Gerichtshof sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs. Wer Ersatz des gesamten entandenen Schadens begehre, könne daher sowohl bei den Gerichten des Ortes, an dem der Urheber der Äußerungen niedergelassen ist, als auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der betroffenen Interessen befindet, Klage erheben. Diese Zuständigkeit gelte auch für den Antrag auf Richtigstellung von Angaben und Entfernung von Inhalten, da ein solcher Antrag einheitlich und untrennbar sei.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union v. 21.12.2021.