Unterlassungsanspruch gegen Webseite mit Radschläger-Motiv
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein als „Düsseldorf Siegel“ bezeichnetes Radschläger-Motiv weiterhin auf einer Website veröffentlicht werden darf, da erhebliche Unterschiede gegenüber dem Originalmotiv „Düsseldorfer Radschläger“ vorlägen.
Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass das auf der Website veröffentlichte Motiv durch die Art der Gestaltung, insbesondere den hohen Grad der Abstrahierung und die mehrdeutige Einbettung des Motivs, einen hinreichend weiten Abstand gegenüber dem Originalmotiv aufweise. Die bezüglich des Originalmotivs bestehenden Urheberrechte würden durch die Veröffentlichung mithin nicht widerrechtlich verletzt. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch der Klägering bestehe folglich nicht.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf v. 24.02.2022.