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OLG Schleswig: Negative Bewertung bei Google Places ist hinzunehmen

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass kein Unterlassungsanspruch gegen eine negative Bewertung bei Google Places besteht, bei der ein persönliches Empfinden auf Grundlage einer wahren Tatsachenbehauptung wiedergegeben wird.

Der Kunde eines Maklers hatte aufgrund dessen Äußerung eine Bewertung abgegeben, den Immobilienmakler persönlich als arrogant und nicht hilfsbereit empfunden sowie sich nicht als Kunde behandelt gefühlt zu haben. Eine solche sei zwar geeignet, den Geschäftspartner in seinem allgemeinen sozialen Geltungsanspruch und auch in seiner Geschäftsehre im Besonderen zu beeinträchtigen. Ein Makler, der zum Zwecke der Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt in einem Bewertungsportal gesucht hat, müsse sich Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel aber auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert sei. Dies gelte jedenfalls, da die persönlichen Werturteile des Kunden auf einer wahren Tatsachenbehauptung basierten. Ein Unterlassungsanspruch gegen die Bewertung bestehen dementsprechend nicht.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts v. 18.02.2022.