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BGH: Bildwerbung für „Tribute-Show“ von Kunstfreiheit gedeckt

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, inwiefern für eine sog. Tribute-Show, in der die Lieder einer weltberühmten Sängerin nachgesungen werden, mit dem Namen der Sängerin und der Abbildung einer in der Show auftretenden Doppelgängerin geworben werden darf. 

Abbildungen einer in der Show auftretenden Doppelgängerin griffen zwar in das Recht am eigenen Bild ein, wenn aus Sicht eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die betroffene Person. Ein solcher Eingriff sei aber nach §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Kunsturhebergesetz (KUG) erlaubt, wenn die Verbreitung einem höherem Interesse der Kunst dient. Dies erfasse auch die Bildwerbung für eine sog. Tribute-Show, die dem der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG zugrundliegenden weiten Kunstbegriffes unterfalle. Ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des prominenten Originals sei mit der Werbung für eine solche Tribute-Show allerdings dann verbunden, wenn der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das prominente Original unterstütze sie oder wirke sogar an ihr mit.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs v. 24.02.2022.