Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M hat die Klage eines Mitglieds aus der „Pick-Up-Artist-Szene“ gegen eine identifzierende Berichterstattung zurückgewiesen. Während das Landgericht Frankfurt a.M. in der Vorinstanz dem Kläger noch einen Unterlassungsanspruch zugesprochen hatte, urteilte das Oberlandesgericht, dass das öffentliche Interesse an der Auseinandersetzung mit dem Phänomen der „Pick-Up-Artist-Szene“ die persönlichkeitsrechtlichen Belange des Klägers überwiege. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass der Kläger selbst als Mitglied dieser Szene an die Öffentlichkeit getreten ist.
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