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OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Preiswerbung, wenn quartalsweise Servicegebühr nicht mit einberechnet wird

Das Oberverwaltungsgericht Frankfurt a.M hat entschieden, dass eine Preiswerbung, die eine quartalsweise zu zahlende Servicegebühr nicht berücksichtigt, gegen die Preisangabenverordnung verstößt. Ein Fitnessstudiobetreiber hatte den Abschluss von Vorträgen mit monatlichen Preisangaben beworben, ohne dabei ein quartalsweise zu zahlende Servicegebühr in die Preisangabe miteinzubeziehen. Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte in der Vorinstanz entschieden, dass der Fitnessstudiobetreiber dadurch nicht seiner Verpflichtung nachkomme, bei der Preiswerbung das tatsächlich durch den Verbraucher zu zahlende Gesamtentgelt auszuweisen. Die gegen die Unterlassungsverpflichtung gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. nun zurück und bestätigte damit die Auffassung des Landgerichts.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. v. 11.03.2021.