Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Bewerberin nicht allein deswegen aus einem kommunalem Vergabeverfahren auszuschließen ist, weil sie die Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens als Hosting-Dienstleisterin einbinden will.
Zuvor hatte die Vergabekammer Baden-Württemberg noch zulasten der Anbieterin entschieden, da die Vergabe voraussetze, dass die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes hinsichtlich personenbezogener Daten erfüllt sein müssen. Für die Annahme einer unzulässigen Datenübermittlung in ein Drittland reiche – so die Vergabekammer – bereits das latente Risiko eines Zugriffs von staatlichen und privaten Stellen außerhalb der Europäischen Union aus.
Dem widersprach nun das Oberlandesgericht Karlsruhe: Die öffentlichen Auftraggeber dürften sich auf die bindenden Zusagen der Anbieterin verlassen, dass die Daten ausschließlich in Deutschland verarbeitet und in kein Drittland übermittelt werden. Erst wenn sich aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran ergeben würden, müsste der öffentliche Auftraggeber ergänzende Informationen einholen und die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens prüfen. Mithin bestehe kein Grund, ein solches Angebot aus dem Vergabeverfahren auszuschließen.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe v. 07.09.2022.