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OVG Münster: Untersagung von pornografischen Internetangeboten aus Zypern rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die Landesanstalt für Medien NRW die weitere Verbreitung von drei Internetangeboten mit frei zugänglichen pornografischen Inhalten in Deutschland zum Schutz von Kindern und Jugendlichen untersagen durfte. Die hiergegen gerichteten Eilanträge der die Internetangebote betreibenden zypriotischen Gesellschaften vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf sowie die anschießende Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht blieben erfolglos. Die Untersagung gilt, solange die pornografischen Inhalte nicht entfernt werden oder durch die Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe sichergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugang zu diesen erhalten.

Das Oberverwaltungsgericht Münster kam bei vorläufiger Einschätzung zu dem Ergebnis, es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass bei der Aufsicht über Telemedien-Angebote die inhaltliche Entscheidung über deren Vereinbarkeit mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag allein der von den Ländern gemeinsam errichteten Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zugewiesen sei. Die KJM werde insofern formal als Organ der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt tätig. Einem solchen Vorgehen stehe weder das Bundesstaatsprinzip noch der – auch im Bereich der Telemedien zu beachtende – Grundsatz der Staatsferne entgegen. Auch ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Herkunftslandprinzip, wonach für Internetanbieter aus einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich nur die dortigen Regeln gelten, sei nicht ersichtlich. Denn nachdem die Landesmedienanstalt den EU-Mitgliedstaat Zypern hinreichend in die Maßnahmen eingebunden hatte, musste sie nicht die (ungewisse) Umsetzung einheitlicher Jugendschutzvorschriften in Zypern abwarten. 

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Münster v. 08.09.2022.