Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dem EuGH Fragen zur kartellrechtlichen Zulässigkeit des DFB-Reglements für Spielervermittler vorzulegen.
Dem Verfahren liegt die Frage zugrunde, ob einzelne Regelungen des vom DFB erlassenen Reglements für Spielervermittler (RfSV) gegen das Kartellverbot aus Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen. Das RfSV, das unmittelbar nur Vereine und Spieler verpflichtet, sieht insbesondere eine Registrierungspflicht für Vermittler sowie die Unterwerfung des Vermittlers unter diverse Statuten der FIFA, des DFB und der DFL, einschließlich der Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit vor. Der BGH attestierte dem RfSV eine spürbare Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Spielervermittler als nicht vereinsgebundene Marktteilnehmer.
Das OLG Frankfurt a.M. hatte den DFB diesbezüglich zur Unterlassung verurteilt, gleichzeitig aber angenommen, dass die Regelungen im RfSV nach den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen (sog. Meca Medina-Test) aufgrund ihrer Zielsetzung, einen fairen Wettstreit zwischen den Sportlern zu gewährleisten, nicht dem Kartellverbot zu unterwerfen seien. Der BGH hat dem EuGH nun die Frage vorgelegt, ob und inwiefern diese Zielsetzung bei der Beurteilung eines Kartellverstoßes durch ein Regelwerk wie das RfSV zu berücksichtigen sei. Insbesondere sei fraglich, ob in diesem Fall die Nähe oder Ferne der einzelnen Regelung zu der sportlichen Tätigkeit des Verbands maßgeblich sei.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs v. 13.06.2023.