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OLG Köln zum Recht am eigenen Bild für Polizisten

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass bei der Veröffentlichung von Videoaufnahmen, die Polizisten bei Routine-Einsätzen zeigen, deren Gesichter unkenntlich gemacht werden müssen. Andernfalls stelle die Veröffentlichung einen Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz (KUG) dar.

Ein Youtuber aus Bonn, der einen Kanal betreibt, auf dem er Videos von Polizei-, Feuerwehr- und Rettungsdiensteinsätzen verbreitet, hatte solche unverpixelten Aufnahmen im Netz verbreitet. Im Gegensatz zum Amtsgericht, dass die Veröffentlichung im Lichte der Meinungsfreiheit noch als zulässig erachtete, sahen das Landgericht und nun auch das Oberlandesgericht das in diesem Fall überwiegende Recht der Polizisten am eigenen Bild verletzt. Ausnahmsweise zulässig könnte die Veröffentlichung unverpixelter Aufnahmen bei zeitgeschichtlich relevanten Geschehnissen oder Bildern, die zum Beispiel Polizeigewalt dokumentierten, sein. Der Beklagte wurde zu einer Geldstrafe iHv. 2.800 Euro verurteilt.

Entscheidung: OLG Köln, Urteil vom 20.10.2021 – III-1 RVs 175/21