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VGH Kassel: Forsa darf Ergebnisse der Briefwähler-Befragungen verwenden

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, dass kein Verstoß gegen das Bundeswahlgesetz (BWahlG) vorliegt, wenn forsa vor dem Tag der Bundestagswahl Ergebnisse von Befragungen veröffentlicht, bei denen bereits getroffene Wahlentscheidungen von Briefwählern berücksichtigt werden, ohne dass diese gesondert ausgewiesen werden. Ein Verstoß gegen § 32 Abs. 2 BWahlG, wonach die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach Stimmabgabe und vor Ende der Wahlzeit verboten ist, läge nicht vor. Denn nach eindeutigem Wortlaut und der Gesetzessystematik werde von § 32 Abs. 2 BWahlG die Briefwahl gerade nicht erfasst. Damit bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs v. 22. September 2021.