Zuvor hatte die Klägerin – eine deutsche Politikerin – einen Beitrag Dieter Nuhrs in seiner Sendung „Nuhr im Ersten“ auf Twitter kritisiert und Begriffe wie „dumm, ignorant und uninformiert“ verwendet, woraufhin der CDU-Fraktionsvorsitzende im Landtag von Brandenburg auf Facebook Stellung zu ihrer Aussage nahm. Unter diesem Facebook Beitrag wurde die Klägerin in einem Kommentar als „dämliches Stück Hirn-Vakuum“ bezeichnet. Daraufhin reichte sie Klage auf Unterlassen und Schmerzensgeld ein.
Diese Klage wurde zunächst in erster Instanz vom Landgericht Heilbronn vollumfänglich abgewiesen.
Das OLG hat dem Unterlassungsantrag nun jedoch stattgegeben.
Laut diesem handle es sich bei der Äußerung um Schmähkritik. Auch wenn bei der Annahme einer Schmähung grundsätzlich Zurückhaltung geboten sei, betonte das OLG, dass für den Beklagten die Diffamierung der Person im Vordergrund gestanden habe und seine Äußerungen keinen nachvollziehbaren Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung gehabt hätten.
Durch die Verwendung der Begriffe „dämlich“ und „Hirn-Vakuum“ hat das OLG entschieden, dass diese insbesondere die berufliche Stellung der Klägerin als Politikerin sowie ihre Würde (Art. 1 GG) angreifen würden. Von der Tatsche, dass es sich äußerlich um eine – öffentlich geführte – Auseinandersetzung auf Facebook handle, hat das OLG in diesem Fall abgesehen, da lediglich die Klägerin persönlich beschimpft und angegangen wurde.
Das Gericht hat folglich beschlossen, dass der Kommentar des Beklagten die Klägerin erheblich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und folglich rechtswidrig war. Den geltend gemachten Geldschädigungsanspruch lehnte das Gericht jedoch weiterhin ab, da es hierfür an einem vorausgesetzten unabwendbaren Bedürfnis für die Zubildung einer Geldentschädigung fehle.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 29.11.2023