Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass die Verbreitung des Telemedien-App-Angebots „NEWSZONE“ durch den SWR zulässig sei und damit eine Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, mit der die Verbreitung untersagt worden war.
Mit der App NEWSZONE werden Nachrichteninhalte aus einem vom öffentlich-rechtlichen SWR betriebenen Internetauftritt auf Smartphones und anderen onlinefähigen Mobilgeräten dargestellt. Mehrere Verlagsunternehmen für Presseerzeugnisse und ein Online-Portal beklagten diesbezüglich, dass es sich hierbei um ein eigenständiges und nicht nach § 32 MStV genehmigtes Telemedienangebot handele. Dieses greife aufgrund seiner Presseähnlichkeit – insbesondere bezüglich nichtsendungsbezogener Inhalte – in wettbewerbswidriger Weise in den ihnen als Presseorgane vorbehaltenen Bereich ein. Das Landgericht Stuttgart hatte dem Verfügungsantrag zur Unterlassung der beanstandeten Verbreitung von NEWSZONE stattgegeben. Dagegen kam das Oberlandesgericht Stuttgart zu dem Schluss, dass ein Schlichtungsverfahren gemäß § 30 Abs. 7 S. 6 MStV hätte durchgeführt werden müssen. Für ein solches Schlichtungsverfahren war von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Spitzenverbänden der Presse eine Schlichtungsstelle eingerichtet und deren Inanspruchnahme zwischen dem Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) und der ARD vereinbart worden. In dem Fehlen des vorab durchzuführenden Schlichtungsverfahrens sah das Oberlandesgericht Stuttgart ein Prozesshindernis, das der Zulässigkeit des Verfügungsantrags entgegenstehe. Jedenfalls nach der Einrichtung einer Schlichtungsstelle und dem Abschluss einer entsprechenden Schlichtungsvereinbarung habe ein Schlichtungszwang bestanden.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart v. 28.06.2023.