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STATUS QUO | Medienstaatsvertrag – neue Adressaten und neue Vorgaben

Am 7. November 2020 ist der neue Medienstaatsvertrag (MStV) in Kraft getreten, der die Vorgaben der 2018 novellierten EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste umsetzen und einen zeitgemäßen Regulierungsrahmen in einer sich dynamisch entwickelnden Medienlandschaft schaffen soll.

Zwar übernimmt der neue MStV die grundlegende Architektur des alten Rundfunkstaatsvertrages (RStV), jedoch rücken bisher nicht erfasste Akteure und Geschäftsmodelle in den Fokus der medienrechtlichen Aufsicht. Hierzu gehören Medienintermediäre wie soziale Netzwerke, Video-Sharing-Dienste sowie bisher nur in Teilbereichen adressierte Geschäftsmodelle wie Medienplattformen, Smart-TVs und ihre Benutzeroberflächen. Die sie betreffenden Regelungen sind im V. Abschnitt des MStV verortet. Die wesentlichen, diese Regelungen konkretisierenden Satzungen sind bislang noch nicht in Kraft getreten. Sie liegen als Entwürfe vor.

Die aktuelle Ausgabe des Status Quo vermittelt einen Überblick über die zum Teil weitreichenden Regulierungsvorgaben des MStV für die genannten digitalen Akteure. Dabei wird (etwas umfangreicher als gewohnt) sowohl der Regulierungsrahmen für rundfunkähnliche Telemedien (§§ 74 bis 77 MStV), für Medienplattformen und Benutzeroberflächen (§§ 78 bis 90 MStV), für Medienintermediäre (§§ 91 bis 96 MStV) als auch für Video-Sharing-Dienste (§§ 97 bis 99 MStV) beleuchtet.

Wir werden das Thema auch in einem Aufsatz in der Februar-Ausgabe der C&R behandeln.

Viel Spaß beim Lesen!