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STATUS QUO | Influencer-Marketing

Nach dem der BGH sich Ende 2021 in drei Leitentscheidungen und Anfang 2022 in zwei weiteren Entscheidungen mit wesentlichen Rechtsfragen zum Influencer-Marketing befasst hat, zeigt ein aktuelles Verfahren vor dem OLG Stuttgart, dass noch lange nicht alle Rechtsfragen hinsichtlich Kennzeichnungspflichten bei Werbung in Sozialen Medien geklärt sind. Aus unserer Sicht ein guter Zeitpunkt für ein Resümee, wo wir aktuell bezüglich der Rechtsfragen zum Influencer-Marketing stehen: Welche Fragen hat der BGH geklärt und welche sind noch offen?

Influencer können mit ihren Social Media-Beiträgen sowohl ihr eigenes als auch Drittunternehmen bewerben. Pflichten zur Kennzeichnung ergeben sich diesbezüglich sowohl aus den Vorschriften des TMG und MStV als auch allgemein aus dem UWG. Im Kern geht es dabei um die Frage, in welchen Fällen eine Kennzeichnung von Beiträgen als Werbung erforderlich ist und welche Anforderungen die Regelungen an eine Kennezichnung im konkreten Fall stellen.

Das Verhältnis der einschlägigen Vorschriften zueinander sowie die sich daraus ergebenden Vorgaben für Influencer in der Praxis beleuchten wir genauer in unserem aktuellem Status Quo.

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