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STATUS QUO | YouTuber, eSport-Veranstalter, Presse, Clubs und Sportverbände – Wer braucht eine Rundfunklizenz?

Internet und Digitalisierung revolutionieren buchstäblich die Art, wie wir die Welt sehen. Die Zeiten, in denen mediale Bewegtbild-Angebote nur wenigen Fernsehsendern vorbehalten waren, sind längst Vergangenheit. Heute ist es ohne großen Aufwand möglich, nahezu von jedem Ort der Welt bewegte Bilder sogar live über das Internet zu verbreiten. Dies ruft die Landesmedienanstalten auf den Plan. Spätestens seit die Handball-WM 2017 im Januar, die durch die DKB ohne Rundfunkzulassung über das Internet übertragen wurde, haben sich die Anstalten die Durchsetzung der Lizenzpflicht des Rundfunkstaatsvertrags auf die Fahnen geschrieben.

I. Vom klassischen Broadcasting zum Web-TV

Streaming boomt. So verzeichnet die Streaming- Plattform Twitch allein in Deutschland mehr als zwei Milliarden Zuschauerminuten im Monat. Auch über Facebook und Youtube kann live gestreamt werden. Gerade im eSport- und eGames-Bereich gehört Live- Streaming mittlerweile zu den beliebten Angeboten. Aber auch im klassischen Sport gehören Bewegtbildangebote über das Internet mittlerweile zum Alltag. Die Clubs der 1. und 2. Bundesliga bieten ihren Fans und Mitgliedern schon seit Längerem audiovisuelle Inhalte, die auch eine zeitversetzte Berichterstattung von Meisterschaftsspielen umfassen kann. Das Livestreamen von Pressekonferenzen und Trainingseinheiten gehört mittlerweile auch für Verbände wie den DFB zum guten Ton. Auch der Amateur-Fußball findet über Angebote wie sporttotal.tv per Live-Streaming zunehmend mediale Verbreitung. Wie bereits angeführt, wurden die meisten Spiele der Handball-WM 2017 ausschließlich über das Internet übertragen. Auch im Motorsport erfreuen sich Livestreams zunehmender Beliebtheit. „Kleinere“ Sportarten finden über die Plattform sportdeutschland.tv ihr mediales Publikum. Schließlich verändert sich der professionelle Journalismus durch den medialen Paradigmenwechsel. Medienhäuser bieten auf ihren Portalen Live-Bilder zu aktuellen Ereignissen an, Live- Video-Plattformen wie Periscope bieten mobilen Journalismus und Reportagen in Echtzeit und ermöglichen so politische, sportliche oder gesellschaftliche Berichterstattung für jedermann.

II. Internet-Angebote als Rundfunk?

Rechtliche Fragestellungen zu diesen Internet- Angeboten, an die man nicht unbedingt sofort denkt, kommen zunehmend aus der Richtung des Rundfunkstaatsvertrags und der Landesmedienanstalten.Neben einer Reihe anderer rechtlicher Themen (z.B. Urheber- und Persönlichkeitsrechte, Werberegeln sowie Datenschutz) geht es um die Frage, ob und für welche Angebote nach der geltenden Rechtslage eine Rundfunklizenz erforderlich ist. Denn wer in Deutschland Rundfunk veranstaltet, benötigt hierfür eine Zulassung durch eine Landesmedienanstalt. Dem gehen bei bundesweit verbreiteten Angeboten interne Entscheidungen der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) und der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) voraus.

Bei Rundfunk denken viele immer noch allein an klassisches Radio und Fernsehen. Doch in der letzten Zeit sind auch und gerade die Anbieter von Bewegtbild über das Internet in den Fokus der für die Medienaufsicht zuständigen Landesmedienanstalten gerückt.

So hatte die DKB im Januar dieses Jahres per Livestream 51 von 88 Spielen der Handball-WM unter handball.dkb.de über ihre Website und auf ihrem YouTube-Kanal übertragen. Die ZAK entschied im Nachgang, dass die DKB hierfür eigentlich eine rundfunkrechtliche Zulassung benötigt hätte, beließ es aber bei der vergleichsweise milden Sanktion der bloßen Beanstandung. Sie erklärte jedoch, dass ein solches Angebot ohne vorliegende Rundfunklizenz zukünftig schon im Vorfeld untersagt werde.

In der letzten Zeit verschicken die Landesmedienanstalten darüber hinaus „blaue Briefe“ an die Betreiber reichweitenstarker Live-Streaming- Kanäle. Größeres Aufsehen erregte im März der Fall PietSmiet TV. Auch dieses über die Plattform Twitch verbreitete Angebot stufte die ZAK als Rundfunk ein und gab den Betreibern auf, entweder eine Rundfunklizenz zu beantragen oder das Angebot einzustellen. Gleiches ist derzeit bei dem bekannten Let`s Player Gronkh der Fall. „Das Netz ist voll von rundfunkähnlichen Angeboten.“, so der ZAK-Vorsitzende Siegfried Schneider zu diesem Thema.

III. Die rechtlichen Herausforderungen

Natürlich ist nicht jedes Internet-Angebot Rundfunk im rechtlichen Sinne. Die Abgrenzung ist jedoch gerade bei Streaming-Angeboten bisweilen schwierig. Hier muss jeder Einzelfall gesondert betrachtet und rechtlich qualifiziert werden. Maßstab ist hierbei der Rundfunkstaatsvertrag, der den Begriff des Rundfunks rechtlich verbindlich festlegt.

Stellt sich ein Internet-Angebot als Rundfunk im rechtlichen Sinne dar, so steht der Anbieter vor den nächsten grundsätzlichen Fragen: Rundfunklizenz beantragen? Oder das Angebot so ändern, dass es nicht mehr dem Rundfunkbegriff unterfällt? Oder ganz aufhören? Der Rundstaatsvertrag sieht darüber hinaus neben dem Zulassungsverfahren auch die Möglichkeit vor, sich die rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit eines Angebots von einer Landesmedienanstalt bescheinigen zu lassen.

Entscheidet sich ein Anbieter für die Rundfunklizenz, so folgt aus der verfassungsrechtlich verbürgten Rundfunkfreiheit grundsätzlich der Anspruch auf die Erteilung. Die konkreten Voraussetzungen, die für die Erteilung einer Zulassung zur Verbreitung bundesweiten Rundfunks erfüllt werden müssen, regelt ebenfalls der Rundfunkstaatsvertrag. Diese stellen keine unüberwindbaren Hürden dar, es sind jedoch eine Reihe unterschiedlicher, insbesondere formeller Anforderungen zu beachten. Da erfahrungsgemäß ein Zulassungsverfahren einige Zeit in Anspruch nimmt, sollten Anbieter hier frühzeitig planen, um ihre Angebote zeitnah rechtssicher weiter verbreiten zu können.

IV. Anpassung der Rundfunk-Regelung an die digitale Welt

Die Landesmedienanstalten und die ZAK sehen die Problematik, dass die derzeitigen rechtlichen Regelungen möglicherweise nicht mehr zeitgemäß sind, weil sie noch auf den klassischen Rundfunk zugeschnitten sind. „Daher sollte es hier zeitnah zu einer Anpassung der Gesetze kommen. Wir brauchen offline wie online gleiche Voraussetzungen für Rundfunkangebote.“, so die ZAK.

Ob und wann sich hier der Gesetzgeber anschickt, neue gesetzliche Modelle zu entwickeln und in welche Richtung diese dann gehen, ist derzeit aber nicht absehbar.

V. Fazit

Solange die Rechtslage so ist, wie sie ist, sind die Landesmedienanstalten gehalten, die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben und insbesondere das Erfüllen der rundfunkrechtlichen Anforderungen auch im Netz durchzusetzen.

Wir empfehlen daher:

  • Internet-Angebote daraufhin zu prüfen, ob sie als Rundfunk zu qualifizieren sind.
  • Wenn dies der Fall ist, entweder bei der zuständigen Landesmedienanstalt eine Rundfunklizenz zu beantragen oder das Angebot so zu ändern, dass es nicht mehr als Rundfunk einzuordnen ist.
  • Soll kein Rundfunk angeboten werden, kann auch ein Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit für Rechtssicherheit sorgen.
  • Regelmäßige Informationen über die Rechtslage im Bereich des Rundfunkrechts sind ebenfalls von Bedeutung, um rechtzeitig auf mögliche Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen reagieren zu können.

Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Expertise in rundfunkrechtlichen Fragen sowie bei der Beantragung von Rundfunkzulassungen gerne unterstützend zur Seite.