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STATUS QUO | Update: Digitalisierung der Energiewende

Am 2. September 2016 ist das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) in Kraft getreten. Auf der Grundlage dieses Gesetzes, das als Artikelgesetz ausgestaltet ist, wurde das Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz – MsbG) errichtet. Durch dieses Gesetz wird eine Basis für die digitale Ausgestaltung der Energiewende geschaffen, die sich im Spannungsfeld zwischen intelligenter Steuerung der verbrauchsorientierten Energiebedarfe und den Anforderungen des Daten- und Grundrechtsschutzes bewegt.

I. Hintergrund: Von der analogen Energiewende zur Energiewende 2.0

Ein stärkeres Bewusstsein bezüglich der Endlichkeit fossiler Brennstoffe und die nukleare Katastrophe im japanischen Kraftwerk Fukushima im März 2011 haben die Bundesregierung und den Gesetzgeber seinerzeit dazu veranlasst, einerseits den Ausstieg aus der Atomenergie einzuleiten, andererseits die Förderung der Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen erheblich auszuweiten.

Dass der Gesetzgeber mit dem neuen Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende nunmehr auf eine Digitalisierungsstrategie im Energiesektor setzt, ist deshalb positiv zu bewerten, weil durch eine möglichst genaue Erfassung der bei den Stromkunden entstehenden Verbräuche die tatsächlichen Bedarfe wesentlich genauer und auch tageszeitspezifischer kalkuliert werden können, als dies bislang der Fall war. Den Stromkunden wird zudem die Möglichkeit eröffnet, den eigenen Stromverbrauch etwa nach Tages- und Nachtzeiten so anzupassen, dass auf vertraglicher Basis ein möglichst optimales Preis-Leistungs-Verhältnis erzielt werden kann und zudem die Möglichkeit besteht, Stromverträge verbrauchsspezifisch zu optimieren.

Der Gesetzgeber ist mit dem neu errichteten Messstellenbetriebsgesetz auch bemüht, den Anforderungen des Datenschutzes Rechnung zu tragen. Teil 3 des neuen Gesetzes widmet insgesamt 27 Paragraphen der „Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen“.

So betrifft etwa § 50 MsbG die Fragen der Zulässigkeit und des Umfangs der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten. Als Zulässigkeitstatbestände kennt die Norm einerseits die Einwilligung des Anschlussnutzers, also des Letztverbrauchers (§ 2 Nr. 3 MsbG), andererseits einen exklusiven Katalog gesetzlich anerkannter Zweckbestimmungen.

II. Anforderungen an den Datenschutz

Seit diesem Jahr (2017) sind Unternehmen der Energiebranche mit der stufenweisen Ausstattung der von ihnen betriebenen Messstellen mit intelligenten Messsystemen befasst (sog. „Roll-out“). Dabei haben die betreffenden Unternehmen die neuen datenschutzrechtlichen Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes zu beachten, die die Implementierung der intelligenten Messsysteme in rechtlicher Hinsicht flankieren. Kernproblem der gesetzlich vorgeschriebenen Datenschutzregelungen ist, dass die Vorschriften noch nicht auf die neuen Vorgaben der am 25. Mai 2016 in Kraft getretenen EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) abgestimmt sind, die ab dem 25. Mai 2018 EU-weit anwendbar sein wird.

Dies bedeutet konkret, dass Versorgungsnetz-betreiber, die sich am Aufbau der intelligenten Energieversorgungsnetze („smart grids“) beteiligen möchten, bezüglich der Neuausrichtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen in engem Zeitabstand doppelten Aufwand betreiben müssen. Hier empfiehlt es sich aus unserer Sicht, Praxislösungen zu entwickeln, die ein müheloses Umstellen der Datenschutz- und Datensicherheitsanforderungen nach Maßgabe des MsbG zum jetzigen Zeitpunkt auf die Vorgaben der EU-DSGVO ab dem 25. Mai 2018 ermöglichen. Auf diese Weise können Synergien gehoben und zusätzliche Investitionskosten eingespart werden.

III. Suche nach geeigneten Kooperationspartnern

Die an der Errichtung eines intelligenten Energienetzes beteiligten Versorgungsnetzbetreiber benötigen nunmehr strategische Partner aus der Kommunikationsdienstleistungsbranche, die auf der Grundlage ihres „Know-How“ in der Lage sind, in technischer Hinsicht die telekommunikative Struktur der künftigen smart grids zu errichten. Die Ausarbeitung eines genauen Zeitplans ist hierbei ebenso entscheidend wie die vertragliche Festlegung exakter technischer Anforderungen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben und eines risikobasierten Haftungsregimes.

IV. Wir empfehlen:

  • die Durchführung von Inhouse-Schulungen zum neuen Regulierungsrahmen für intelligente Messsysteme sowie insbesondere zu den datenschutzrechtlichen Vorgaben nach MsbG und EU-DSGVO;
  • ein vorausschauendes Vertragsmanagement zwischen Vertragspartnern aus den Branchen Versorgungsnetzbetreiber und Kommunikations-dienstleister;
  • die regelmäßige Inanspruchnahme eines Legal Update etwa zur Weiterentwicklung der Rechtslage aufgrund der Verordnungs-ermächtigung nach § 74 MsbG, neuer Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 MsbG und weitergehender europarechtlicher Vorgaben.

Bei der Umsetzung der neuen Vorgaben steht Ihnen unser Experten-Team gerne zur Verfügung.