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Durch das rasante Wachstum an Datenmengen und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Möglichkeiten wird immer wieder die Frage gestellt, ob es Eigentum an Daten geben kann, das dem Inhaber Ausschließlichkeitsrechte einräumt. Aufgrund der aktuellen Rechtslage ist diese Frage mit einem klaren nein zu beantworten. Sowohl der nationale als auch der EU-Gesetzgeber haben sich dieser Frage nicht angenommen, die Notwendigkeit eines Eigentumsrechts an Daten abgelehnt. Wie aber sieht die Rechtslage hier aus, wenn es um das Bergen von Datenschätzen, bzw. dem neuen Öl der digitalen Wirtschaft geht? Wie können diese Daten verwertet und kommerzialisiert werden?
Der Textgenerator ChatGPT nutzte 300 Mrd. Wörter als „Trainingsdaten“ (für GPT-3.5). Je mehr Daten in künstliche neuronale Netze eingespeist werden, desto leistungsfähiger die darauf beruhende generative KI. Web-Scraping-Technologien extrahieren Daten automatisiert aus Internetquellen und greifen dabei auch auf urheberrechtlich relevante Informationen zu. Bereits das Sammeln und Einspeisen von Trainingsdaten in KI-Systeme sind urheberrechtlich relevante Vorgänge, die es einzuordnen gilt. Das gilt ebenso für die durch generative KI erzeugten Inhalte. Nicht für alle Fragen hält das Urheberrecht - welches auf menschliche Schöpfungen abstellt - eindeutige Antworten bereit.
Mit Verabschiedung der KI-Verordnung werden auf EU-Ebene die weltweit ersten rechtlichen Vorschriften für KI etabliert, die möglicherweise neben weiteren Initiativen für die Regulierung von KI richtungsweisend sein können. Auch die US-Administration hat die Notwendigkeit der Regulierung einer Vielzahl von mit KI einhergehenden Fragen per Dekret beantwortet. Neben diesen Regulierungsansätzen wurden auch auf internationaler Ebene eine Reihe ethischer Fragen und grundlegende Anforderungen an eine zukunftstaugliche KI adressiert und festgeschrieben.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass bei einer auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Anfrage die Verarbeitung der Postanschrift eines Antragsstellers nach den Regelungen dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zulässig ist.
Der EuGH hat entschieden, dass die Verpflichtung zur Aufnahme von zwei Fingerabdrücken im Personalausweis mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten grundsätzlich vereinbar, diese allerdings auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt worden ist.