Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Erhebung von in allgemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlichten Telefonnummern zu Marketingzwecken grundsätzlich nicht unter die Wahrung berechtigter Interessen falle. Es bedürfe vielmehr einer zumindest mutmaßlichen Einwilligung der betroffenen Person.