Der Bundesgerichtshof hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Rechtsinhaber von Internetzugangsanbietern nach § 7 Abs. 4 TMG die Sperrung des Zugangs zu Internetseiten wegen einer Rechtsverletzung beanspruchen können. Rechtsinhaber müssen danach jedenfalls vorab versuchen, im Wege der einstweiligen Verfügung einen Auskunftsanspruch gegen den Host-Provider geltend zu machen.