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BVerwG: Verarbeitung der Postanschrift eines Antragsstellers nach dem Informationsfreiheitsgesetz zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass bei einer auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Anfrage die Verarbeitung der Postanschrift eines Antragsstellers nach den Regelungen dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zulässig ist.

Zuvor hatte das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI), eine Übermittlung der Anschrift eines Antragsstellers gefordert, um ihm postalisch zu antworten.

Dieser erließ daraufhin eine Verwarnung mit der Begründung, die Postanschrift sei ohne rechtliche Grundlage abgefragt und unberechtigt verarbeitet worden.

Dagegen klagte folglich das BMI.

Das Verwaltungsgericht Köln hatte der Klage stattgegeben und die Verwarnung aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Münster die Klage abgewiesen. Dagegen hat sich nun das Bundesverwaltungsgericht gestellt.

Dies begründet das Bundesverwaltungsgericht dadurch, dass die Datenverarbeitungen in Form der Erhebung der Anschrift, ihrer Speicherung sowie der Verwendung sich auf § 3 BDSG in Verbindung mit den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes stützen lassen können. Zudem sei nach § 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle unter anderem dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden (?) Aufgabe erforderlich ist. Des Weiteren dürfe es kein milderes Mittel geben und die Grundsätze der Zweckbindung und der Datenminimierung seien einzuhalten (Art. 5 Abs. 1 DSGVO).

Gemessen hieran war die Abfrage der Anschrift, so das BVerwG, zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Auskunftsersuchens erforderlich. Denn nach dem Informationsgesetz sind anonyme Anträge unzulässig, wodurch die Behörde den Namen und regelmäßig auch die Anschrift des Antragsstellers kennen muss. Auch das Speichern der Adresse war erforderlich, um sie für die Dauer der Bearbeitung des Antrags zu sichern, sowie die Verwendung der Anschrift, da das BMI sich ermessensfehlerfrei für die Schriftform und die Bekanntgabe per Post entscheiden durfte.

Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2024 finden Sie hier.