Der EuGH hat entschieden, dass die Verpflichtung zur Aufnahme von zwei Fingerabdrücken im Personalausweis mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten grundsätzlich vereinbar, diese allerdings auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt worden ist. Aufgrund dessen ist diese ungültig. Die Wirkung wird jedoch bis zum 31. Dezember 2026 aufrechterhalten, damit der europäische Gesetzgeber eine – auf die richtige Grundlage gestützte – neue Verordnung erlassen kann.
Die Vereinbarung mit den Grundrechten begründete der Gerichtshof dadurch, dass die Einschränkung der Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten durch die dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen – nämlich die Herstellung gefälschter Personalausweise und den Identitätsdiebstahl zu bekämpfen sowie die Gewährleistung der Interoperabilität der Überprüfungssysteme – gerechtfertigt sei.
Die Aufnahme der Fingerabdrücke sei zur Erreichung dieser Zielsetzungen geeignet und erforderlich und im Hinblick auf diese Ziele auch nicht unverhältnismäßig.
Insbesondere vermöge diese Verpflichtung einen Beitrag zum Schutz des Privatlebens der betroffenen Personen als auch im weiten Sinne der Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus zu leisten. Des Weiteren ermögliche sie den Unionsbürgern sich auf zuverlässige Weise zu identifizieren und erleichtere daher die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt in der Europäischen Union.
Die Pressemitteilung des EuGH vom 21.03.2024 finden Sie hier.