Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass ein Insolvenzschuldner einen Löschungsanspruch gegen die SCHUFA hat, wenn diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen.