Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei Widerruf des Vermittlungsvertrages dem Online-Partnervermittler grundsätzlich ein Anspruch auf Wertersatz zusteht. Das resultiert aus dem Umstand, dass § 656 Abs. 1 BGB bei solchen Online-Partnervermittlungsverträgen nicht entsprechend anwendbar sei.
Nach § 656 Abs. 1 BGB wird bei Heiratsvermittlungsverträgen keine Verbindlichkeit begründet, sodass das Geleistete nicht zurückgefordert werden kann. Bei Online-Partnervermittlungsverträgen sei jedoch die Leistungspflicht des Vermittlers vor allem darin zu sehen, Kunden einen unbeschränkten Zugang zu der betriebenen Plattform zu gewähren, auf der diese aus eigener Initiative einen Kontakt zu möglichen Partnern herstellen können. Im Gegensatz zu klassischen Heiratsvermittlungsverträgen sei daher bei Auseinadersetzungen regelmäßig nicht die Intimssphäre der Kunden betroffen, sodass eine entsprechende Anwendung des § 656 Abs. 1 BGB nicht geboten sei. Mithin sei im Falle des Widerrufs ein Anspruch auf Wertersatz aus § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB zu bejahen. Die Berechnung habe dabei zeitanteilig zu erfolgen, sodass bei einem Widerruf am ersten Tag nach Vertragsbeginn lediglich 1/365 des Jahresbeitrags geschuldet werde.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs v. 17.06.2021.