BGH: Mogelpackung – die Verpackung eines Produkts steht in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge, wenn sie nur zu etwa einem Drittel gefüllt ist.

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verpackung eines Produkts in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht („Mogelpackung“), wenn sie nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist.