Der private Fernsehanbieter Camp TV hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) wegen des rechtswidrigen Entzugs seiner Rundfunkzulassung. Das entschied das Oberlandesgericht München (1 U 3572/18).
Im Mai 2009 hatte die BLM dem privaten Fernsehveranstalter die Zulassung zur Ausstrahlung eines einstündigen bayerischen Fernsehfensters entzogen, weil die Behörde nach gesellschaftsrechtlichen Änderungen eine Einschränkung der Meinungsvielfalt bei Camp TV festgestellt hatte. Das BVerwG befand diese Entscheidung im Folgeverfahren für rechtswidrig (siehe BVerwG ZUM-RD 2012, 620). Das Unternehmen forderte daher Schadensersatz von der BLM.
Dem Bericht zufolge hat das OLG München diesen Anspruch nun jedoch zurückgewiesen. Das Gericht sah es nicht als erwiesen an, dass Camp TV durch den Lizenzentzug einen Schaden erlitten hat. Der Nachweis eines entgangenen Gewinns sei nicht gelungen, da das Unternehmen auch in den vergangenen Jahren regelmäßig Verluste gemacht habe. Nach Angaben von beck-aktuell hat das OLG München der Revision nicht stattgegeben.
Quelle: beck-altuell vom 30. Oktober 2020