Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Vertrieb einer nachgeahmten „Plastikuhr“ zu einer mittelbaren Herkunftstäuschung führen könne, wenn dem Verkehr bekannt sei, dass etwa für Mode- und Sportartikelhersteller Uhren in Lizenz hergestellt werden und Kooperationen mit Künstlern im Uhrenmarkt nicht unüblich sind.