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BGH: BKartA darf Geschäftsgeheimnisse von Google gegenüber Mitbewerbern offenlegen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, in welchem Umfang das Bundeskartellamt in einem Kartellverwaltungsverfahren bestimmte vertrauliche Informationen, die Google als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ansieht, gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten offenlegen darf.

Das Bundeskartellamt (BKartA) kam zu der Einschätzung, dass bestimmte Verhaltensweisen Googles die Voraussetzungen mehrerer Tatbestände des § 19a Abs. 2 GWB erfüllen. Daher beabsichtigte das BKartA, diese vorläufige Einschätzung gegenüber zwei am Verfahren beteiligten Wettbewerbern Googles in teilgeschwärzter Fassung offenzulegen, damit diese zu den wettbewerblichen Bedenken Stellung nehmen können. Google beanstandete die Schwärzungen als unzureichend, weil damit Wettbewerber Kenntnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Googles erhalten würden.

Hinsichtlich eines einzelnen aus internen Unterlagen Googles stammenden wörtlichen Zitats hat der BGH nun einen Unterlasssungsanspruchs von Google bestätigt, im Übrigen bestehe ein solcher gerade nicht. Vielmehr sei das BKartA berechtigt, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegenüber am Verfahren beteiligten Wettbewerbern zu Ermittlungszwecken sowie zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte offenzulegen, sofern dabei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt werde. Das sei insbesondere der Fall, wenn das Sachaufklärungsinteresse des Bundeskartellamts das Interesse Googles an der Wahrung der grundrechtlich geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – wie hier – überwiege.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BGH v. 21.02.2024.