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OLG Celle: Urheberrechtsschutz steht städtischen Umgestaltungsplänen entgegen

Im Jahre 1990 hatte die Stadt Hannover den Andreas-Hermes-Platz neugestaltet und den Brunnen-Entwurf eines überregional tätigen – jetzt bereits verstorbenen – Landschaftsarchitekten umgesetzt.

Nun beabsichtigte die Stadt Hannover jedoch, diesen mittlerweile sanierungsbedürftigen Brunnen abzureißen und den Platz neu zu gestalten. Zum einen um die Aufenthaltsqualität zu steigern und zum anderen um gewissen sozialen Problemen bei der bisherigen Nutzung entgegenzuwirken. In einer Beschlussvorlage vom 21.12.2023 führte die Stadt daraufhin erstmals ihre Pläne für die Umgestaltung im Jahre 2024 aus.

Gegen den Abriss stellten sich jedoch die Erben des Architekten und beantragten einstweiligen Rechtsschutz.

Nachdem das Landgericht Hannover in erster Instanz diesen Antrag mit Urteil vom 11.12.2023 ablehnte, entschied der 13. Zivilsenat des Oberlandesgericht Celle nach Berufung mit Urteil vom 27.02.2024 für den Antrag der Erben und gegen den Abriss.

Das OLG begründete dies dadurch, dass der Urheber eines Kunstwerks ebenso wie dessen Erben grundsätzlich vor Beeinträchtigungen seines Werkes geschützt sind. Dennoch seien die unterschiedlichen Interessen des Eigentümers gegenüber dem Urheberinteresse abzuwägen. Hierbei reiche die Planung der Stadt jedoch nicht aus, um das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Urhebers an dem Erhalt seines Werkes zurücktreten zu lassen.

Der Senat hat jedoch abschließend auch klargestellt, dass die Stadt Hannover weiterhin Planungen bezüglich der Änderung des Platzes vornehmen dürfe, die auch den Abriss des Brunnens beinhalten. Ergebnisse einer fortgeschrittenen Planung wären dann bei einer erneuten Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Die Pressemitteilung des OLG finden Sie hier.